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Sechs wichtige Änderungen für Eltern 2024/2025

Elterngeldantrag, Familienstartzeit und mehr. Verschaffe dir einen Überblick zu den geplanten Änderungen.

Diese rechtlichen Änderungen in 2024 und 2025 sollten (werdende) Eltern kennen!

1) Ausrollen des Bundeseinheitlichen Elterngeldantrags seit 2023

Seit 2023 steht für die Beantragung von Elterngeld ein bundeseinheitliches Formular zur
Verfügung. Dieses wurde jedoch noch nicht flächendeckend eingeführt. Wer demnächst seinen Elterngeldantrag vorbereiten möchte, sollte sicherstellen die aktuelle Vorlage zu verwenden. Veraltete Anträge werden nicht akzeptiert. Derzeit ist der bundeseinheitliche Elterngeldantrag bereits in zwölf der 16 Bundesländer verfügbar (Stand: Dezember 2023).

Wer in einem der folgenden 11 Länder wohnt, kann den Elterngeldantrag direkt über die Plattform der Bundesregierung elterngeld-digital.de stellen: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.Auch das Saarland verwendet bereits den neuen Antrag; jedoch noch nicht als Online-Variante.

Achtung: Eltern die Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern oder Nordrhein-Westfalen wohnen, müssen das Antragsformular des jeweiligen Landes verwenden. Aktuell ist unklar, ob auch hier der bundeseinheitliche Elterngeldantrag eingeführt wird. Den aktuellen Antrag findest du auch immer bei der zuständigen Elterngeldstelle.

Foto: AlexBarcley/Pixabay

2) Änderungen beim Eltern-Geld ab 1.4.2024

Kurz vor Weihnachten 2023 gab die Bundesregierung nach einem öffentlichen Aufschrei bezüglich ihrer ursprünglichen Einschränkungspläne zum Elterngeld neue Höchsteinkommensgrenzen und Restriktionen bei der Aufteilung der sogenannten Partnermonate bekannt:

Senkung der Höchsteinkommensgrenzen
Berechtigte haben Anspruch auf Elterngeld bis zu einem maximalen zu versteuernden Einkommen von:
• bis Ende März 2024: weiterhin 300.000 € (bzw. 250.000 € für Alleinerziehende)
• ab 1.4.2024: 200.000 € (bzw. 150.000 € für Alleinerziehende)
• ab 1.4.2025: 175.000 €
Wer darüber liegt, soll generell keinen Anspruch auf Elterngeld mehr haben.

Einschränkungen bei den Partnermonaten
Die sogenannten Partnermonate sind zwei zusätzliche Elterngeldmonate, die Eltern erhalten, wenn auch der zweite Elternteil mindestens zwei Monate Elterngeld beantragt. Diese Monate können bisher frei untereinander aufgeteilt und parallel genommen werden. Ab dem 1. April 2024 gilt die neue Einschränkung: “Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.” (Wortlaut der Gesetzesänderung)

Das bedeutet für Eltern:

• Nur einer der zwei Partnermonate im Basiselterngeld darf parallel zum Elterngeldbezug des anderen Elternteils genommen werden. Der andere Monat muss allein genommen werden.
• Einer der zwei Partnermonate muss innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes
genommen werden. Die Einschränkungen gelten nicht für Früh- und Mehrlingsgeburten und für ElterngeldPlus (= halbe Elterngeldhöhe, doppelte Anzahl Monate). Hier können die Monate weiterhin parallel genommen werden.

Einschätzung: Diese aktuelle Vorschrift bereitet werdenden Eltern erhebliche Schwierigkeiten. Besonders in der empfindlichen Wochenbettphase nach der Geburt wird es für viele Paare herausfordernder, dass zweite Elternteil die Mutter über mehrere Wochen unterstützt und gleichzeitig finanziell abgesichert bleibt. Früher ermöglichten die beiden Partnermonate genau das. Durch die Abschaffung des parallelen Bezugs ist dieser Zeitraum nun auf lediglich einen Monat beschränkt.

Weiteres Problem: Wird die längst überfällige geplante zehntägige Familienstartzeit nach der Geburt für den zweiten Elternteil endlich eingeführt wird (siehe nächster Absatz), wird dies wohl auf das Elterngeld angerechnet. Das macht es für die Eltern noch unattraktiver, den Partnermonat direkt nach der Geburt zu beantragen. Die gemeinsame Zeit verkürzt sich somit weiter auf zehn Tage.
Status der Änderungen: Sicher. Die Anpassungen wurden im Dezember 2023 beschlossen und werden voraussichtlich gemäß den kommunizierten Daten umgesetzt.

Tipp: Es lohnt sich, seine individuelle Situation durch eine Elternzeit/-geldberatung durchspielen und prüfen zu lassen. Allein der monetäre Gewinn dadurch ist meist höher als die Investition in diesen Service.

3) Zweiwöchige Familienstartzeit für den zweiten Eltern-Teil

Um allen Familien einen guten Start zu ermöglichen, soll der zweite Elternteil künftig nach einer Geburt 10 Tage Sonderfreistellung von der Arbeit erhalten. Nicht nur Väter werden von der Gesetzesänderung profitieren; die Mutter kann auch eine andere Person benennen, sofern der andere Elternteil nicht mit ihr in einem Haushalt lebt. Diese Änderung ist äußerst begrüßenswert, denn Wenn der zweite Elternteil nach der Geburt bei seiner Familie sein möchte, muss er aktuell Urlaub nehmen, in Elternzeit gehen oder sich anderweitig von der Arbeit freistellen lassen.

Aktueller Stand zum Familienstartzeitgesetz
Die Einführung der sogenannten Familienstartzeit ist bereits im aktuellen Koalitionsvertrag
verankert. Damit wird eine EU-Vorgabe von 2019 umgesetzt, die schon im August 2022 hätte in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Nachdem die Regierung bisher wirtschaftliche Interessen priorisierte, sollte es nach Presseberichten mutmaßlich ab 1. Januar 2024 soweit sein. Diese Zeitschiene wurde jedoch nicht gehalten.

Aktuell gibt es einen sogenannten Referentenentwurf, der folgende Neuerungen vorsieht:

• Das Mutterschaftsgesetz soll entsprechend ergänzt werden.
• Der Partner/die Partnerin soll für die Zeit der Freistellung Partnerschaftslohn von seinem
Arbeitgeber erhalten, der über ein Umlageverfahren refinanziert wird.
• Die Höhe bemisst sich anhand des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei
Kalendermonate. Die Zahlung wird gemäß § 3 BEEG auf eventuelles Elterngeld
angerechnet.
• Die Zeit der Partnerfreistellung soll auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet werden.
Man bekommt die zehn Tage also nicht zusätzlich.

Status: Entsprechende Gesetzesänderungen wurden noch nicht beschlossen. Wann die Umsetzung kommt, ist unklar.

4) Abschaffung der Steuerklassen III und V für Eltern

Gemäß aktuellem Koalitionsvertrag (2021 bis 2025) plant die Bundesregierung, die SteuerklassenIII und V abzuschaffen. Mit dieser rechtlichen Änderung entfällt die bisherige Möglichkeit für gemeinsam Veranlagte, schon vor oder während der Schwangerschaft die Steuerklasse zu wechseln, um die Anspruchsgrundlage für mehr Elterngeld und Mutterschaftsgeld zu erhöhen. Status: Auch wenn in den Medien bereits verschiedene Startdaten diskutiert wurden, gibt es aktuell noch keine verbindlichen Aussagen darüber, wann die Änderung wirklich kommt. Interessant: Finanzminister Lindner hat in einem Interview bestätigt, dass den Bürgern durch die Änderung bzgl. Entgeltersatzleistungen wie dem Elterngeld keine Nachteile entstehen sollen. Wie dies umgesetzt werden kann, bleibt abzuwarten.

5) Einführung der Kindergrundsicherung

2025 soll die Kindergrundsicherung eingeführt werden und das Kindergeld, den steuerlichen Kinderfreibetrag, den Kinderzuschlag, das Bildungs- und Teilhabepaket und die
Kinderwohnkostenpauschale zusammenfassen.
Ziel des Vorhabens ist es, die Kinderarmut in Deutschland zu verringern und die
Chancengerechtigkeit unabhängig von der sozialen Herkunft zu steigern. Außerdem sollen die Gelder leichter zugänglich gemacht und der bürokratische Aufwand reduziert werden.
Die Höhe der Leistung soll sich aus einem fixen monatlichen Betrag in Höhe von 250 € pro Monat (wie das aktuelle Kindergeld) und ggf. flexiblen Zuschlägen, die vom Einkommen der Eltern abhängig sind, zusammensetzen. Der Betrag soll alle zwei Jahre angepasst werden.

Status: Die Bundesregierung hat im September 2023 den entsprechenden Gesetzentwurf zum neuen Bundeskindergrundsicherungsgesetz beschlossen. Nach aktuellen Angaben soll die Kindergrundsicherung am 1. Januar 2025 erstmals ausgezahlt werden.
Einschätzung: Auch die Kindergrundsicherung ist bereits im Koalitionsvertrag der
Bundesregierung verankert. Im aktuellen Bundeshaushalt für 2024 wurde für das Projekt jedoch zunächst deutlich weniger Budget eingeplant als das Familienministerium forderte. Ob der geplante Starttermin des ambitionierten Projekts zu halten ist, ist derzeit fraglich.

6) Namensrechtsreform: Endlich Doppel-Nachnamen möglich

Das aktuelle Namensrecht ist an vielen Stellen nicht mehr zeitgemäß und wird demnächst
modernisiert. Neben Heiratswilligen profitieren unter anderem auch werdende Eltern von den neuen Möglichkeiten, die die Namensrechtsreform bietet:

Die Wichtigsten Neuerungen zur Wahl des Nachnamens bei Neugeborenen
• Neugeborene dürfen künftig Doppel-Nachnamen tragen. Dieser darf aus maximal zwei
Nachnamen bestehen
• Eltern in eheähnlichen Lebensgemeinschaften, die keinen gemeinsamen Familiennamen
tragen, dürfen ihrem Kind einen Doppelnamen aus den Nachnamen beider Elternteile
geben
• Bei Doppelnachnamen können die Einzelnamen durch einen Bindestrich verbunden
werden, müssen aber nicht
• Doppelnamen dürfen nicht zu einem einzigen Namen verschmolzen werden, z. B. Müller
& Meier zu Müllermeier

Die Neuerungen treten voraussichtlich ab 1. Mai 2025 in Kraft, sodass Eltern ab dann neue
Möglichkeiten zur Namenswahl beim Nachnamen ihres Kindes haben.

Status: Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur Änderung des Ehenamens- und
Geburtsnamensrechts im August 2023 verabschiedet. Die rechtzeitige Einführung scheint aktuellrealistisch zu sein.

Quellen:
– Bundeseinheitlicher Elterngeldantrag von Elterngeld Digital
– Gesetzesänderungen Elterngeld: Beschlussempfehlungen des Bundestags (S. 7)
– Aktuelle Regelungen: Broschüre “Elterngeld und Elternzeit” des BMFSFJ
– Familienstartzeit: Pressemitteilung des BMFSFJ
– Steueränderungen: siehe Koalitionsvertrag (2021 bis 2025)
– Kindergrundsicherung: Offizielle Informationen und Infopapier des BMFSFJ
– Namensrechtsreform: Informationen zur Modernisierung, FAQs zu den Änderungen und
Praxisbeispiele (BMJ)


Über die Autorin

Madlen Schrimpf ist Diplom-Kauffrau, Bankkauffrau und Mutter von zwei Kindern. Während ihrer Elternzeit gründete sie das Unternehmen ORGAMAMI und entwickelt seitdem Online-Angebote, die werdenden Eltern dabei helfen, ihre rechtlichen, finanziellen und organisatorischen To-dos zu kennen. Ihre Mission besteht darin, Schwangere über ihre Rechte und Optionen so gut aufzuklären, dass sie bestens informiert selbstbestimmte Entscheidungen für sich und ihr Kind treffen können und nicht – so wie Madlen selbst in der Schwangerschaft – ständig Angst haben, irgendwas zu übersehen und später die eine oder andere Entscheidung bereuen. Damit das nicht passiert, hat sie den ORGAMAMI Orga-Fahrplan mit allen 35 To-dos in der Schwangerschaft entwickelt, den du dir auf orgamami.de kostenlos herunterladen kannst. Instagram: @orgamami


Geld: Bild von Alex Barcley auf Pixabay

Beitragsbild: Bild von 5921373 auf Pixabay

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